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   BGH, 28.04.2010 - 5 StR 136/10   

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https://dejure.org/2010,9548
BGH, 28.04.2010 - 5 StR 136/10 (https://dejure.org/2010,9548)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2010 - 5 StR 136/10 (https://dejure.org/2010,9548)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2010 - 5 StR 136/10 (https://dejure.org/2010,9548)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74c StGB, § 261 Abs 7 StGB
    Geldwäsche: Anordnung der Einziehung von Wertersatz gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern

  • Wolters Kluwer

    Anordnung zur Einziehung des Wertersatzes wegen Geldwäsche von in Verwahrung genommenen Geldes

  • rewis.io

    Geldwäsche: Anordnung der Einziehung von Wertersatz gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern

  • ra.de
  • rewis.io

    Geldwäsche: Anordnung der Einziehung von Wertersatz gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 74a; StGB § 74c; StGB § 261 Abs. 7
    Anordnung zur Einziehung des Wertersatzes wegen Geldwäsche von in Verwahrung genommenen Geldes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Einziehung des Wertersatzes nur wenn Täter Eigentümer war

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.06.1985 - 5 StR 275/85

    Einziehung des Wertersatzes für erworbene Betäubungsmittel

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - 5 StR 136/10
    § 74c StGB setzt indes voraus, dass der Täter oder Teilnehmer zum Zeitpunkt der Tat Eigentümer des der Einziehung unterliegenden Gegenstandes war (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 1985 - 5 StR 275/85).
  • BGH, 07.06.2022 - 5 StR 331/21

    Einziehung von Taterträgen (Erlangung durch oder für die Tat)

    Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB würde voraussetzen, dass das Geld dem Angeklagten zur Zeit der Tat gehörte oder zustand (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 136/10, wistra 2010, 302 mwN).
  • BGH, 11.01.2022 - 1 StR 471/21

    Geldwäsche (Einziehung von Geldwäscheobjekten)

    Die Einziehung des Wertes eines Tatmittels nach § 74c Abs. 1 StGB in der bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung setzt indes voraus, dass der Täter oder Teilnehmer zum Zeitpunkt der Tat Eigentümer des der Einziehung unterliegenden Gegenstandes war oder ihm dieser zumindest zustand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2010 - 5 StR 136/10 Rn. 3; vom 28. März 2017 - 4 StR 350/16 Rn. 3 und vom 11. Juni 1985 - 5 StR 275/85 Rn. 2).

    Gegenüber tatbeteiligten Nichteigentümern ist die Anordnung der Wertersatzeinziehung dagegen nach § 74c Abs. 1 StGB aF nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 136/10 aaO).

  • BGH, 28.03.2017 - 4 StR 350/16

    Einziehung von Wertersatz: Anordnung der Einziehung eines nicht im Eigentum des

    Da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils das Bargeld, welches zur Vortäuschung des für eine Wohnbauförderung erforderlichen Eigenkapitals verwendet wurde, nicht im Eigentum des Angeklagten, sondern der S. GmbH stand, liegen die Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 136/10, wistra 2010, 302).
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